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Benutzungsreglement

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    1.  Öffnungszeiten
  • Einhalten der Öffnungszeiten: offiziell von 5.00 – 00.30 Uhr

  • Verlängerung bis 2.00 Uhr: Information an die Polizei und die Höflistiftung

  • Verlängerung ab 2.00 Uhr: Gesuch an den Gemeinderat, mit Begründung, Kopie an die Höflistiftung

    2.  Der Anlass darf Veranstaltungen des Chäslagers nicht tangieren.
 
    3.  Bei musikalischen Veranstaltungen muss der Veranstalter der SUISA Meldung erstatten.
 
    4.  Einhaltung der Schall- und Laserverordnung: 93 d.B.A Stundenmittelwert nicht überschreiten (Messgerät vorhanden).
 
    5.  Laserveranstaltungen müssen der zuständigen kantonalen Direktion gemeldet werden. Nachweis über die Einhaltung der eidg. Schall- und Laserverodnung gemäss Art. 8.
 
    6.  Feuerpolizeiliche Vorschriften sind einzuhalten (in Abklärung).
 
    7.  Bei lärmrelevanten Veranstaltungen sind die Fenster und Türen ab Veranstaltungsbeginn konsequent geschlossen zu halten.
 
    8.  Nachtruhe ab 22.00 Uhr muss gewährleistet sein, durch entsprechende Hinweise und einen Ordnungsdienst (Securitas) bei Konzerten und Discos/Parties.
 
    9.  Kapazität des Chäslagers: 2. Stock: 70 sitzend mit Tischen, 140 sitzend ohne Tische, 200 stehend. Aus versicherungstechnischen Gründen darf die Kapazität nicht überschritten werden.
 
    10.  Werbung in den drei Schaukästen in Stans kann nicht garantiert werden, sie können nur nach Platzangebot benutzt werden (Chäslagerprogramm hat Vorrang).
 
    11.  Das Erscheinen im Chäslagerprogramm kann nur garantiert werden, wenn die Angaben vor Redaktionsschluss biem Programmchef sind (individuell).
 
    12.  Autozufahrt hinter dem Chäslager ist nur für den Warenumschlag vorgesehen. Das Parkieren von Autos und Bussen innerhalb des Höfliareals ist verboten.
 
    13.  Freilichtveranstaltungen sind nicht möglich.
 
    14.  Der Veranstalter haftet für enstandene Schäden an Instrumenten, Mobiliar, technischer Anlage, Gebäude und Personen. Der Veranstalter hat entstandene Schäden auf eigene Kosten fachgerecht zu reparieren, respektive zu ersetzen.
 
    15.  Bei Diebstählen übernimmt das Chäslager keine Haftung.
 
    16.  Das Haus muss sauber und aufgeräumt abgegeben werden. Die Übergabe und Abnahme des Chäslagers passiert durch die zwei oben genannten Kontaktpersonen (Vorgehen nach Checkliste).
 
    17.  Das Depot wird bei der vertragsgemässen Abgabe des Hauses nach der Veranstaltung dem Veranstalter zurückerstattet. Wenn Bedingungen nicht eingehalten oder Schäden verursacht wurden, werden die Unkosten vom Depot zugunsten des Chäslagers abgezogen (Reinigungskosten, Malerarbeiten usw.).
 
    18.  Der Gerichtsstand ist für beide Seiten in Stans.
 
    19.  Der Vertrag wird 2-fach ausgeliefert. Beide Vertragsexemplare sind bis spätestens ........., unterzeichnet dem Chäslager Stans zuzustellen. Er erhält einen gegengezeichneten Vertrag zurück.
 
    20.  Beim Ausfall der Veranstaltung aus Gründen gesetzlich festgelegter höherer Gewalt ergeben sich weder für das Chäslager Stans noch für den Veranstalter Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag.