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Benutzungsreglement
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1. |
Öffnungszeiten
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Einhalten
der Öffnungszeiten: offiziell von 5.00 – 00.30 Uhr
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Verlängerung bis 2.00 Uhr: Information an die Polizei und die
Höflistiftung
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Verlängerung ab 2.00 Uhr: Gesuch an den Gemeinderat, mit Begründung, Kopie
an die Höflistiftung
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2. |
Der Anlass darf Veranstaltungen des Chäslagers nicht tangieren.
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3. |
Bei musikalischen Veranstaltungen muss der Veranstalter der SUISA Meldung
erstatten.
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4. |
Einhaltung der Schall- und
Laserverordnung: 93 d.B.A Stundenmittelwert nicht überschreiten (Messgerät
vorhanden).
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5. |
Laserveranstaltungen müssen der
zuständigen kantonalen Direktion gemeldet werden. Nachweis über die
Einhaltung der eidg. Schall- und Laserverodnung gemäss Art. 8.
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6. |
Feuerpolizeiliche Vorschriften
sind einzuhalten (in Abklärung).
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7. |
Bei lärmrelevanten
Veranstaltungen sind die Fenster und Türen ab Veranstaltungsbeginn
konsequent geschlossen zu halten.
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8. |
Nachtruhe ab 22.00 Uhr muss
gewährleistet sein, durch entsprechende Hinweise und einen Ordnungsdienst (Securitas)
bei Konzerten und Discos/Parties.
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9. |
Kapazität des Chäslagers: 2.
Stock: 70 sitzend mit Tischen, 140 sitzend ohne Tische, 200 stehend. Aus
versicherungstechnischen Gründen darf die Kapazität nicht überschritten
werden.
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10. |
Werbung in den drei Schaukästen
in Stans kann nicht garantiert werden, sie können nur nach Platzangebot
benutzt werden (Chäslagerprogramm hat Vorrang).
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11. |
Das Erscheinen im
Chäslagerprogramm kann nur garantiert werden, wenn die Angaben vor
Redaktionsschluss biem Programmchef sind (individuell).
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12. |
Autozufahrt hinter dem Chäslager
ist nur für den Warenumschlag vorgesehen. Das Parkieren von Autos und Bussen
innerhalb des Höfliareals ist verboten.
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13. |
Freilichtveranstaltungen sind
nicht möglich.
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14. |
Der Veranstalter haftet für
enstandene Schäden an Instrumenten, Mobiliar, technischer Anlage, Gebäude
und Personen. Der Veranstalter hat entstandene Schäden auf eigene Kosten
fachgerecht zu reparieren, respektive zu ersetzen.
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15. |
Bei Diebstählen übernimmt das
Chäslager keine Haftung.
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16. |
Das Haus muss sauber und
aufgeräumt abgegeben werden. Die Übergabe und Abnahme des Chäslagers
passiert durch die zwei oben genannten Kontaktpersonen (Vorgehen nach
Checkliste).
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17. |
Das Depot wird bei der
vertragsgemässen Abgabe des Hauses nach der Veranstaltung dem Veranstalter
zurückerstattet. Wenn Bedingungen nicht eingehalten oder Schäden verursacht
wurden, werden die Unkosten vom Depot zugunsten des Chäslagers abgezogen
(Reinigungskosten, Malerarbeiten usw.).
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18. |
Der Gerichtsstand ist für beide
Seiten in Stans.
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19. |
Der Vertrag wird 2-fach
ausgeliefert. Beide Vertragsexemplare sind bis spätestens .........,
unterzeichnet dem Chäslager Stans zuzustellen. Er erhält einen
gegengezeichneten Vertrag zurück.
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20. |
Beim Ausfall der Veranstaltung
aus Gründen gesetzlich festgelegter höherer Gewalt ergeben sich weder für
das Chäslager Stans noch für den Veranstalter Rechten und Pflichten aus
diesem Vertrag.
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