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1. Name, Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Organisation
5. Finanzen
6. Schlussbestimmungen |
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1. Name, Sitz |
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Art. 1 |
Unter dem Namen „Chäslager“ besteht ein Verein
mit Sitz in Stans im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
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2. Zweck |
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Art. 2 |
Der Verein Chäslager ermöglicht mit der
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
- den Genuss von qualitativ gutem, lebendigem und vielfältigem
Kulturschaffen im Raum Nidwalden
- die Auseinandersetzung mit Kultur und Kulturschaffenden
- eine Plattform für Kulturschaffende .
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3. Mitgliedschaft |
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Art. 3 |
Der Verein Chäslager setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Freimitgliedern und Gönnern. |
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Art. 4 |
Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Vereinszweck mit dem Mitgliederbeitrag unterstützen. |
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Art. 5 |
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags. |
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Art. 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird. |
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Art. 7 |
Mitglieder haben an der MV Stimmrecht. Sie können dem Präsidenten bis 10 Tage vor der MV Anträge zuhanden der MV einreichen. |
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Art. 8 |
Freimitglieder sind Personen, welche den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit im besonderen Masse unterstützen (Vorstand, Revisoren, Ressortmitglieder, Diverse), oder sich über lange Zeit für den Verein verdient gemacht haben. |
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Art. 9 |
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder. Sie sind von der Bezahlung des Vereinsbeitrags befreit. |
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Art. 10 |
Die Bestimmung und die Aufhebung der Freimitgliedschaft unterliegt dem Vorstand. |
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Art. 11 |
Der Vorstand kann Mitglieder und Freimitglieder aus dem Verein ausschliessen, wenn sie dem Vereinszweck offensichtlich entgegenwirken. |
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Art. 12 |
Gönner sind natürliche order juristische Personen, welche den Vereinszweck mit einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen unterstützen. |
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4. Organisation
[s. a. Organisation] |
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Art. 13 |
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (MV)
- die Rechnungsrevisoren
- der Vorstand
- die Ressortmitglieder (z.B. Musik, Theater, Ausstellungen, andere) .
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Art. 14 |
Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
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Art. 15 |
Die MV ist das oberste Organ des
Vereins. Sie findet jährlich vor Ende März statt. Die Einladung wird den
Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit einer Traktandenliste
schriftlich zugestellt.
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Art. 16 |
Eine ausserordentliche MV kann
vom Vorstand oder von 25 Mitgliedern jederzeit verlangt werden. Sie muss
innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.
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Art. 17 |
Die MV ist zuständig für
- die Wahl der Stimmenzähler
- die Abnahme des Protokolls
- die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Höhe des Jahresbeitrags
- die Abänderung der Statuten
- die Auflösung des Vereins
- weitere Geschäfte, die vom Vorstand oder auf Antrag von Mitgliedern
eingereicht werden .
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Art. 18 |
Wahlen und Abstimmungen werden
mit offenem Handmehr durchgeführt.
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Art. 19 |
Der Vorstand besteht aus fünf bis
neun Mitgliedern. Der Präsident wird von der MV gewählt, im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
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Art. 20 |
Der Vorstand
- ist verantwortlich für die Erfüllung des Vereinszweckes
- ist verantwortlich für die Führung des Kassawesens und die
Vermögensverwaltung
- verwaltet das Vermögen nach kaufmännischen Gesichtspunkten
- vertritt den Verein nach aussen
- ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt durch die Kassierin und den
Präsidenten
- ernennt die Freimitglieder .
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Art. 21 |
Die beiden Rechnungsrevisoren
prüfen die Jahresrechnung und legen der MV einen schriftlichen Bericht und
Antrag vor.
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Art. 22 |
Vorstandsmitglieder und
Rechnungsrevisoren werden jeweils für ein Jahr gewählt.
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Art. 23 |
Die Ressortmitglieder
- organisieren die Veranstaltungen in ihren Kultursparten
- achten auf sorgfältigen Einsatz der finanziellen Ressourcen
- ernennen eine Ressortleitung
- schlagen der MV eine Vertretung für den Vorstand vor .
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5. Finanzen |
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Art. 24 |
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen
aus
- Mitgliederbeiträgen
- Gönner- und Spezialbeiträgen (z.B. 1/2 Tax Abo), Legaten, Spenden
- Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen
- Erlös aus Gelegenheitswirtschaft
- Erlös aus Verkäufen
- Subventionen
- Sponsorenbeiträgen .
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Art. 25 |
Der Jahresbeitrag wird von der MV festgelegt. |
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Art. 26 |
Gönnerbeiträge sind beliebig
gross.
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Art. 27 |
Ausgaben für den Betrieb fallen
in die Kompetenz des Vorstands. Ausgaben für ordentliche Veranstaltungen im
Geschäftsjahr fallen in die Kompetenz der Ressorts. Ausserordentliche
Aufwendungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
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Art. 28 |
Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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6. Schlussbestimmungen |
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Art. 29 |
Vorgeschlagene Statutenänderungen
sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur MV zuzustellen.
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Art. 30 |
Die Auflösung des Vereins kann
durch mündliche oder schriftliche Zustimmung von 2/3 der Mitglieder
beschlossen werden.
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Art. 31 |
Das verbleibende Vermögen wird
für längstens 5 Jahre auf ein Sperrkonto bei der Politischen Gemeinde Stans
überwiesen. Wird die Tätigkeit des Vereins innerhalb dieser Frist mit
gleichem Vereinszweck wieder aufgenommen, kann der Vorstand einen Anspruch
auf dieses Vermögen geltend machen. Der Gemeinderat Stans
entscheidet über die Freigabe oder nach 5 Jahren über die Zuweisung an eine
Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck.
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Art. 32 |
Diese Statuten treten bei Annahme
durch die MV sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 2. März 1989.
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Stans, 6. März 2004 Im Namen der
MV
Der Präsident: Max Kaufmann
Die Aktuarin: Marianne Achermann
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